Ab Januar: Neue Regelung für die Abgabeverwaltung
Ab Januar: Neue Regelung für das Entlassmanagement
Teaser: Die Entscheidung, welche Packungsgröße im Rahmen des Entlassmanagements abgegeben werden soll, stellt Apotheken oft vor Herausforderungen. Zwar ist in der Regel die Abgabe einer N1-Packung vorgeschrieben, doch ist die Standardgröße nicht immer definiert, und in den Filialen sind oft nur größere Packungen verfügbar. Wie in solchen Fällen zu verfahren ist, war bisher nicht einheitlich geregelt. Ab dem 1. Januar tritt in Nordrhein-Westfalen jedoch eine neue Verordnung in Kraft.
18. Dezember 2025, 00:56 Uhr
Ab dem 1. Januar 2025 gelten in Nordrhein-Westfalen neue Regeln für die Abgabe von Medikamenten durch Apotheken. Die Aktualisierung ermöglicht mehr Flexibilität, wenn die kleinste Standardpackungsgröße (N1) nicht verfügbar ist. Je nachdem, ob Patienten bei einer Primär- oder Ersatzkasse versichert sind, gelten unterschiedliche Bestimmungen.
Bisher mussten Apotheken im Rahmen des Entlassmanagements grundsätzlich die kleinste Standardgröße (N1) abgeben. Da dies jedoch nicht immer möglich war, kam es immer wieder zu Komplikationen. Bei Patienten mit Ersatzkassen war die Abgabe einer größeren Packung zwar erlaubt – allerdings nur mit entsprechender Dokumentation und unter Verwendung des speziellen PZN-Codes 06460731.
Für Versicherte der Primärkassen galten bislang strengere Vorgaben. Konnte die kleinste Packungsgröße nicht bereitgestellt werden, durften Apotheken keine größere Packung ausgeben. Ab dem 1. Januar 2025 ändert sich dies jedoch für fünf große Krankenkassen in Nordrhein-Westfalen: die AOK Rheinland/Hamburg, die BARMER Nordrhein-Westfalen, die Techniker Krankenkasse (TK) Nordrhein-Westfalen, die IKK classic Nordrhein-Westfalen und die KKH Kaufmännische. Künftig dürfen Apotheken dann die kleinste verfügbare Packungsgröße abgeben – selbst wenn diese die Standardgröße übersteigt – ohne dass ein spezieller PZN-Code erforderlich ist. Einzige Voraussetzung ist ein verpflichtender Vermerk auf dem Rezept oder im Abgabebeleg. Die Neuregelung soll den Prozess für Apotheken vereinfachen, die bisher oft Schwierigkeiten hatten, die konformen Packungsgrößen zu ermitteln. Gleichzeitig verringert sie Wartezeiten für Patienten, wenn die exakte Standardgröße nicht vorrätig ist.
Die aktualisierten Bestimmungen treten am 1. Januar 2025 in Kraft und gelten für die wichtigsten Krankenkassen in Nordrhein-Westfalen. Apotheken erhalten damit klarere Richtlinien für die Medikamentenabgabe, wenn die kleinste Standardpackung nicht verfügbar ist. Patienten mit Ersatzkassenversicherung benötigen weiterhin eine dokumentierte Begründung, während für Versicherte der Primärkassen die Beschränkungen bei den Packungsgrößen gelockert werden.
