Gericht kippt pauschales Verbot von Israel-kritischen Parolen – aber nicht alle
Marie-Theres SegebahnGericht kippt pauschales Verbot von Israel-kritischen Parolen – aber nicht alle
Ein deutsches Gericht hat über die Verwendung umstrittene Parolen bei pro-palästinensischen Demonstrationen entschieden. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) in Münster urteilte, dass die Aberkennung des Existenzrechts Israel nicht pauschal verboten werden darf. Gleichzeitig bestätigte es jedoch Einschränkungen für bestimmte Sprechchöre, darunter „Yalla, yalla, Intifada“, mit der Begründung, diese könnten zu Hass aufstacheln.
Der Fall nahm seinen Anfang, nachdem die Düsseldorfer Behörden ein Verbot der Parole erwirkt hatten – mit der Argumentation, sie fördere Gewalt gegen Juden und den Staat Israel.
Der Streit entzündete sich, als die Düsseldorfer Staatsanwaltschaft und Stadtverantwortliche ein Verbot des Spruchs „Yalla, yalla, Intifada“ durchsetzen wollten. Sie sahen darin eine Volksverhetzung – also eine Anstiftung zum Hass –, insbesondere vor dem Hintergrund, dass das deutsche Innenministerium den Slogan mit der Hamas in Verbindung bringt. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hatte zunächst ein vollständiges Polizeiverbot für den Sprechchor bestätigt und damit einen Eilantrag der Demonstrationsorganisatoren abgelehnt.
Am Freitag fällte das OVG Münster nun sein endgültiges Urteil. Es hob das Verbot für „Es gibt nur einen Staat – Palästina 48“ auf, da die Aussage nicht eindeutig die Ideologie der Hamas propagiere. Zudem stellte das Gericht klar, dass die Leugnung von Israels Existenzrecht zwar umstritten sei, aber nicht automatisch strafbar. Den Sprechchor „Yalla, yalla, Intifada“ ließ es hingegen verboten – mit der Begründung, dass dieser vor dem Hintergrund des anhaltenden Gaza-Konflikts besonders geeignet sei, Hass zu schüren.
Die Richter betonten, dass die Meinungsfreiheit auch Kritik an der Gründung Israels und Forderungen nach friedlichem Wandel schütze. Dennoch blieb der Slogan „Vom Fluss bis zum Meer wird Palästina frei“ verboten – trotz seines Freiheitsappells. Das Gericht räumte zwar ein, dass „Intifada“ auch gewaltfreien Widerstand umfassen könne, hob die Einschränkung aber nicht auf.
Mehrere andere Verwaltungsgerichte hatten zuvor bereits entschieden, dass solche Parolen nur dann gegen das Gesetz verstoßen, wenn sie direkt mit Verbrechen der Hamas in Verbindung stehen. Staatsanwälte in ganz Deutschland stufen den Sprechchor jedoch weiterhin als Volksverhetzung ein, was die rechtliche Debatte weiter anheizt.
Das Urteil des OVG setzt einen Präzedenzfall dafür, wie deutsche Gerichte mit Protestparolen im Zusammenhang mit dem israelisch-palästinensischen Konflikt umgehen. Während einige Sprechchöre weiterhin verboten bleiben, dürfen andere – wie Forderungen nach einem einzigen palästinensischen Staat – nicht mehr pauschal untersagt werden. Die Entscheidung lässt Raum für weitere juristische Auseinandersetzungen, da Behörden und Aktivisten die Grenzen der Meinungsfreiheit neu ausloten.
