Selbstbestimmungsgesetz: 25.000 Änderungen – doch Missbrauch erschüttert das Vertrauen
Tilo RohtSelbstbestimmungsgesetz: 25.000 Änderungen – doch Missbrauch erschüttert das Vertrauen
Seit November 2024 haben dank des Selbstbestimmungsgesetzes über 25.000 Menschen in Deutschland ihren Geschlechtseintrag rechtlich ändern können. Das Gesetz sieht lediglich eine einfache Erklärung beim Standesamt vor – ohne Gutachten oder andere Hürden. Nun schlagen drei Ministerinnen Änderungen vor, um Missbrauch zu verhindern.
Das von der Ampelkoalition eingeführte Gesetz trat am 1. November 2024 in Kraft. Es schaffte bisherige Anforderungen wie medizinische Atteste oder gerichtliche Genehmigungen ab und machte Geschlechtsänderungen damit schneller und zugänglicher. Bis Ende 2025 hatten bereits mehr als 25.000 Personen von der neuen Regelung Gebrauch gemacht.
Doch es gibt zunehmend Bedenken wegen möglicher Missbräuche. So nutzte der Neonazi Sven Liebich das Gesetz, um sich offiziell in Marla-Svenja Liebich umbenennen zu lassen, und fordert nun, seine Haftstrafe in einer Fraueneinrichtung abzusitzen. In einem anderen Fall manipulierte ein Polizist in Nordrhein-Westfalen seinen Geschlechtseintrag, um eine Beförderung zu erlangen – der Versuch scheiterte, führte jedoch zu disziplinarischen Konsequenzen.
Das aktuelle Gesetz erlaubt Standesämtern nicht ausdrücklich, Anträge abzulehnen – selbst bei Verdacht auf Betrug. Um dies zu ändern, haben die drei Ministerinnen einen Gesetzentwurf vorgelegt. Dieser soll es Behörden ermöglichen, offensichtliche Missbrauchsfälle abzulehnen und sie stattdessen an ein Gericht oder eine zentrale Prüfstelle zu verweisen. Ziel ist es, das Vertrauen in das Gesetz zu stärken, ohne das Prinzip der Selbstbestimmung infrage zu stellen.
Die geplanten Anpassungen sollen Schlupflöcher schließen, ohne die Kernbestimmungen des Gesetzes anzugreifen. Falls verabschiedet, erhalten Standesämter klarere Befugnisse, betrügerische Anträge zu blockieren. Zudem würde die Reform betonen, dass eine – auch unrechtmäßig erwirkte – Geschlechtsänderung keine automatischen Ansprüche etwa auf bestimmte Haftbedingungen mit sich bringt.






